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Satzung des Vereins Union für gute Nachbarschaft der tschechisch - und deutschsprachigen Länder e.V.
Artikel I: Einführende Bestimmungen
Die Bezeichnung des Vereins:
"Union für gute Nachbarschaft der tschechisch - und deutschsprachigen Länder" Abgekürzt: "Union für gute Nachbarschaft" (weiter nur Verein)
Sitz des Vereins ist Praha 6, Na dlouhém lánu 67, PLZ CZ-160 00
Artikel II: Rechtsverhältnisse des Vereins
- Der Verein ist freiwillig und unabhängig. Er vereint seine Mitglieder aufgrund gemeinsamer Interessen.
- Der Verein ist eine juristische Person, die vom Ministerium des Innern registriert ist.
Artikel III: Zweck der Tätigkeit des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, im Interesse der guten Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und den benachbarten deutschsprachigen Ländern und deren Völkern zu wirken, insbesondere aktiv ihre Zusammenarbeit und das gegenseitige Kennenlernen zu unterstützen. Der Verein möchte vor allem auch zur †berwindung noch bestehender Hindernisse im gegenseitigen Verständnis beizutragen. In dieser Hinsicht knüpft er an die bisherige Tätigkeit der jetzigen Union für gute Nachbarschaft mit den deutschsprachigen Ländern an. Seine Tätigkeit stützt er auf die Werte der Humanität, Demokratie, gegenseitige Achtung und Toleranz.
- Zu diesem Zweck wird der Verein
- Kontakte zwischen verschiedenen Kreisen von Bürgern, vor allem der benachbarten Regionen unterstützen, insbesondere durch Treffen und Begegnungen verschiedenster Art, Seminare und Diskussionen,
- die Verbreitung von Kenntnissen, die für die Verständigung und Zusammenarbeit der Betroffenen Länder wichtig sind, unterstützen,
- zur Überwindung von Sprachbarrieren durch Unterstützung von Sprachunterricht und Herausgabe von zweisprachigen Publikationen und Zeitschriften beitragen.
Artikel IV: Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, älter als 18 Jahre, sowie juristische Personen werden, und zwar auch Ausländer mit Wohnsitz bzw. juristische Personen mit Sitz ausserhalb der ‰R, die mit den Satzungen und dem Zweck des Vereins einverstanden sind.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Rat des Vereins.
- Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Tage der Aufnahme zum Mitglied.
- Nachweis der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Bestätigung, die der Rat erteilt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den schriftlich mitgeteilten Austritt eines Mitglieds, b) den Tod eines Mitglieds, c) bei einer juristischen Person durch ihre Auflösung, d) Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung, e) Auflösung des Vereins
Artikel V: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ein Mitglied hat insbesondere das Recht:
a) an der Tätigkeit des Vereines teilzunehmen, b) in die Organe des Vereins zu wählen und gewählt zu werden, c) sich mit Anregungen und Beschwerden an die Organe des Vereins zu wenden und von diesen ihre Stellungnahme zu verlangen.
- Das Mitglied hat besonders die Pflicht:
a) die Satzungen des Vereines einzuhalten, b) sich aktiv an der Erfüllung des Zwecks des Vereins zu beteiligen, c) Funktionen in den Organen des Vereins sorgfältig auszuüben.
- Mitgliedsbeiträge werden nicht festgesetzt.
- Die Mitglieder bringen einen einmaligen Beitrag von 5.000 Kč in den Grundfonds des Vereins ein, von dessen Erlös die Tätigkeit des Vereins mitfinanziert wird. Der Rat kann im Bedarfsfall die Mitglieder um einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag zur finanzierung des Betriebes oder einzelner Unternehmungen der Union ersuchen
Artikel VI: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung des Vereins, b) der Rat des Vereins, c) die Revisionskommission des Vereins, d) der Vorsitzende des Vereins e) der Geschäftsführer des Vereins
Artikel VII: Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Hauptversammlung beruft der Rat nach Bedarf ein, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Rat beruft die Hauptversammlung ein, falls das mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 5 Wochen vor ihrem Abhalten einberufen werden.
- Die Hauptversammlung
a) entscheidet über Änderungen der Satzungen, b) billigt Aufgaben des Vereins für die jeweilige Tätigkeitsperiode, den Jahresbericht des Vereins, den Haushaltsplan und den Jahreswirtschaftsabschluss des Vereins, c) wählt für zwei Jahre den Rat des Vereins (weiter nur "Rat") und die Revisionskommision, aus den Reihen des Rates wählt die Hauptversammlung den Vorsitzenden des Vereins, der den Vorsitz des Rates hält, d) entscheidet über die Auflösung der Mitgliedschaft, e) entscheidet über die Auflösung des Vereins.
- Für die Aufnahme eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit erfordrlich. Im falle der Abstimmung im Sinne der Punkte 3 a) und e) ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.Für das Mitglied - Juristische Person stimmt ihr statutarisches Organ oder von ihm schriftlich beauftragte Person ab. Ein Mitglied-natürliche Person kann ein anderes Mitglied-natürliche Person schriftlich mit seiner Vertretung bei der Hauptversammlung und beim Abstimmen beauftragen. Die Beauftragung gilt lediglich für eine Sitzung und ein Mitglied kann nur eine Beauftragung annehmen
Artikel VIII:Der Rat
- Der Rat ist ein Exekutivorgan des Vereins, der für seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich ist.
- Der Rat besteht mindestens aus 10 und höchstens aus 15 Mitgliedern.
- Der Rat leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Tagungen der Mitgliederversammlung. Seine Tagungen ruft der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsführer , mindestens einmal im Quartal ein.
- Die Aufgaben des Rats sind insbesondere: er
a) wählt von seinen Mitgliedern den Geschäftsführer , ev. den Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Arbeitsausschuss, der die laufenden Geschäfte laut den Beschlüssen des Rates Ausübt, b) koordiniert die Tätigkeit des Vereins, c) beruft die Hauptversammlung, d) bearbeitet die Unterlagen für die Entscheidungen der Hauptversammlung, e) entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
5. Der Vorsitzende, ev. sein Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen und handeln selbständig in seinem Namen.
6. Der Rat ist Beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als einer Hälfte seiner Mitglieder. Der Rat entscheidet mit einer einfachen Mehrheit. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Im Bedsrfsfall, insbesondere bei Entscheidungen über gewöhliche Angelegenheiten und in Zeitnot kann der Vorsitzende oder der Geschäftsführer die Ratsmitglieder um um schriftliche Abstimmung ersuchen (durch Brief, Fax oder e-mail).
Artikel IX: Die Revisionskommission
- Die Revisionskommission ist das Kontrollorgan des Vereins. Für ihre Tätigkeit ist sie der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Die Revisionskommission hat fünf Mitglieder.
- Die Revisionskommission übt die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Vereins aus. Sie macht den Rat auf die festgestellte Unzulänglichkeiten aufmerksam und unterbreitet Vorschläge zu deren Beseitigung. Sie führt die einmal im Jahr eine Kontrolle durch.
- Für die Tagung der Mitgliederversammlung erstellt die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Revisions- und Kontrolltätigkeit.
- Artikel X: Grundsätze der Wirtschaftsführung
- Der Verein wirtschaftet mit seinem beweglichen und unbeweglichen Eigentum.
- Quellen des Eigentums sind:
a) der Grundfonds des Vereins und freiwillige Mitgliedsbeiträge b) die laufenden Mittel des Vereins, gebildet von: - Spenden und Beiträgen von natürlichen und juristischen Personen, - Erträgen aus dem Vereinsvermögen, - Einnahmen aus Tätigkeiten bei der Erfüllung der Vereinszwecke.
- Für die Wirtschaftsführung des Vereins ist der Rat verantwortlich, welcher alljährlich der Mitgliederversammlung einen Wirtschaftsbericht, einschließlich des finanziellen Jahresabschlusses vorlegt.
- Das Wirtschaften verläuft nach einem Jahreshaushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
- Sämtliche Funktionen in den Organen des Vereins sind Ehrenamtlich. Im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion werden lediglich unerlässliche Kosten ersetzt..
Artikel XI: Das Erlöschen des Vereins
- Der Verein erlischt durch:
a) freiwillige Auflösung oder Vereinigung mit einem anderen Verein aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung, b) Entscheidung des Ministeriums des Innern.
- Erlischt der Verein durch freiwillige Auflösung, entscheidet die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Art des Vermögensausgleichs.
Artikel XII: Schlußbestimmungen
- Durch Entscheidung der Mitgliederversammlung können zu Ehrenmitgliedern Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Politik, Schulwesen u. a., die mit den Satzungen des Vereins einverstanden sind und den Verein unterstützen, ernannt werden. Bei der Ernennung bekommen sie eine Urkunde des Ehrenmitglieds des Vereins.
- Der Verein kann sich aufgrund einer Entscheidung der Mitgliederversammlung eine Organisions- oder Geschäftsordnung geben.
- Der Verein ist berechtigt, im Einklang mit seinem Zweck an die Staatsorgane mit Petitionen heranzutreten.
- Dieser Verein entsteht durch die Registration vom Ministerium des Innern.
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